Vorab erläutern wir Ihnen erst einmal zusammenfassend den Begriff der „Mietpreisbremse“. Dieses neue Gesetz zur Beschränkung der Miete in so genannten „angespannten Wohnungsmärkten“, welche von der Landesregierung noch bis zum 31. Dezember 2020 für maximal fünf Jahre festgelegt werden dürfen, ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.
Folglich gilt die Mietpreisbremse nicht überall, sondern nur in solchen Gebieten, bei denen ein geringer Leerstand mit großer Nachfrage besteht, nicht ausreichend großer Wohnraum trotz wachsender Wohnbevölkerung entsteht, die Mieten im Anwendungsbereich der Rechtsverordnung deutlich stärker als im Bundesdurchschnitt steigen oder die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte im Anwendungsbereich der Rechtsverordnung den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt.
Informieren Sie sich also vorab darüber, ob Sie einen Mietvertrag in einem vom Bundesland festgelegten Gebiet des „angespannten Wohnungsmarktes“ abschließen.
Wenn Sie sich als Mieter oder Vermieter für eine Neuvermietung entscheiden, darf die Miete in solchen Gebieten nur noch maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, welche Sie im ortsüblichen Mietspiegel nachlesen können, liegen und darf auch nach Abschluss des Mietvertrages noch gekürzt werden, falls die 10 % dort überschritten werden.
Wenn Sie eine neu gebaute Wohnung oder ein neu gebautes Haus mieten oder vermieten, darf das Recht der Mietpreisbremse nicht genutzt werden, genauso wenig wie bei umfassend modernisierten Immobilien oder bei Mietverträgen, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden.
Am 05. September 2018 hat das Bundeskabinett im Bezug auf das am 05. März 2015 erlassene Gesetz der Mietpreisbremse nun neue Rechte und schärfere Auflagen für den Vermieter auf den Weg gebracht.
Neue Auskunftspflichten legen fest, dass Vermieter zukünftig begründen müssen, warum sie die Miete auf mehr als 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen möchten, da die Mieter andernfalls nicht dazu verpflichtet sind, die erhöhte Miete zu zahlen.
Das Gesetz wird nun im Bundestag diskutiert, gegebenenfalls geändert und soll dann beschlossen werden. Wenn es nach Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) geht, tritt es Anfang kommenden Jahres in Kraft.
Zusätzlich sollen auch die üblichen 11 % der Modernisierungskosten, die auf den Mieter umgelegt werden dürfen, auf 8 % gesenkt werden und die Kappungsgrenze von 3 € pro Quadratmeter nicht überschritten werden. Sollte eine Modernisierung durchgeführt werden, um den Mieter loszuwerden, kann dies als Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 100.000 € bedeuten.
Zusammenfassend kann man sagen, dass die Neuerungen begrüßenswert sind, aber dass es zweifelhaft bleibt, ob hierdurch die Not am Wohnungsmarkt gelindert werden kann. Es handelt sich zwar um erste Schritte, den Mietanstieg begrenzen zu können, jedoch muss das Angebot an Wohnraum zusätzlich massiv erhöht werden. Solange der Bedarf an Wohnungen zu hoch ist, bleibt die Lage am Wohnungsmarkt voraussichtlich angespannt.